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Kirchstr. 26 | 58285 Gevelsberg
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Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil des Mietvertrages
§ 1 Nutzung des Mietgegenstandes
Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemaßen Funktionsfahigkeit der Mietsache zu uberzeugen. Der Mieter tragt samtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und fur Reinigung und Wartung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehors der Mietsache, die ausschließlich auf der Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschadigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhe.
§ 2 Mietzahlungen und Kaution
Die Mietzahlung für den Mietgegenstand ist bei Abholung oder Lieferung an den Vermieter, oder durch den Vermieter berechtigte Person in Bar zu bezahlen. Die Kaution wird dem Mieter am Ende der Mietzeit vom Vermieter in Bar ausgezahlt. In Abstimmung beider Parteien, kann ggf. die Mietkaution auch mit der Mietzahlung verrechnet werden, wenn die Kaution den im Mietvertrag angegebenen Mietpreis nicht übersteigt.
§ 3 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter fur Schaden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tatigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Beruhrung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafur, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemaßen Gebrauch zuruckzufuhren, also von ihm nicht zu vertreten ist.
Bei Schaden an der Mietsache, die regelmaßig nicht allein durch die normale vertragsgemaße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafur, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Schaden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzuglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft uber Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfallen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter samtliche Unterlagen auszuhandigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschadigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet fur Schaden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfullung verlangen oder das Mietverhaltnis fristlos kundigen.
§ 4 Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhangige Haftung des Vermieters und seiner Erfullungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur fur Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit. Fur leichte Fahrlassigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemaße Durchfuhrung ermoglichen und auf deren Erfullung der Mieter vertraut).
Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Korpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlassigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsatzlichen oder fahrlassigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfullungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren nicht ein bei Schaden, fur die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
Soweit sich die Vertragspflicht auf Mangel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Ubergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Satze nicht fur leichte Fahrlassigkeit.
§ 5 Beendigung des Mietverhaltnisses
Die Mietsache ist dem Vermieter spatestens am letzten Tag sorgfaltig gereinigt und mit samtlichem Zubehor und allen – auch vom Mieter angefertigten – Schlusseln zu ubergeben. Der Mieter hat Schaden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verandert, hat er die Mietsache mit Ruckkabe in den ursprunglichen Zustand zu versetzen.
§ 6 Untervermietung
Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Uberlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung ·eines Untermietzuschlages abhangig machen.
Fur den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Hohe der jeweils offenen Miete gemaß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Ruckstand gerat.
Bei jeglicher Gebrauchsuberlassung an Dritte haftet der Mieter fur alle Schaden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes uberlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch uberlassen hat, verursacht wurde.
§ 7 Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Erganzungen des Vertrags einschließlich solcher uber die vorzeitige Beendigung desselben bedurfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so beruhrt dies die Rechtswirksamkeit der ubrigen Bestimmungen nicht.